KI und Gestalttherapie
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6.2 Handlungsempfehlungen

6.2.1 KI als Werkzeug im relationalen Rahmen

Die in Kapitel 5.1 beschriebene Triade gibt den Rahmen vor: KI-Werkzeug, Therapeut*in, Klient*in. Das Du bleibt die Therapeut*in, die Begegnung geschieht zwischen den Menschen, die KI ist das Instrument. Praktisch heißt das: KI übernimmt, was sich delegieren lässt (Dokumentation, Aufbereitung, Strukturierung) und stellt die Therapeut*in für das frei, was nur ihr möglich ist: leibliche Präsenz, primäre Empathie, das Aushalten von Ungewissheit. Ziel ist nicht, Menschlichkeit möglichst überzeugend zu simulieren, sondern der Begegnung wieder Raum zu geben. Eine solche Entlastung tritt jedoch nicht von selbst ein. Ohne bewusste Anwendung verlagert sich die Beanspruchung lediglich auf die Überwachung der Werkzeuge (vgl. Kap. 5.3).

Delegierbar ist aber nicht nur das Administrative. Als kreatives Medium kann KI innere Bilder, Träume oder Gefühle sichtbar machen, die dann im gemeinsamen Betrachten bearbeitet werden (Kap. 5.1). Auch hier bleibt das Medium im Dienst der Begegnung, es ist nicht selbst das Gegenüber.

6.2.2 Nach dem therapeutischen Ziel unterscheiden

Nicht jedes therapeutische Ziel verlangt dasselbe. Geht es um Symptomreduktion, können KI-Werkzeuge genügen, am tragfähigsten dort, wo sie in menschliche Versorgung eingebettet bleiben (Kap. 5.1). Der auslösende Mechanismus greift auch ohne menschliches Gegenüber. Geht es dagegen um relationale Heilung, um Veränderung auf der Ebene der impliziten Selbstprozesse, ist das Du unersetzbar. Die Grenze verläuft damit nicht zwischen guter und schlechter KI-Nutzung, sondern zwischen zwei Arten therapeutischer Arbeit.

6.2.3 Sorgfaltspflichten: Transparenz und Daten

Zwei Sorgfaltspflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Vorangegangenen. Die erste betrifft die Täuschung: KI ist ein Instrument, und ihr Einsatz darf kein Du vortäuschen. Wo sie im therapeutischen Kontext verwendet wird, ist dieser Einsatz gegenüber Klient*innen ebenso wie in der Dokumentation offenzulegen. Die zweite betrifft die Daten. Wer Sitzungsinhalte über eine cloudbasierte KI verarbeiten lässt, riskiert nicht nur einen Datenschutzverstoß, sondern möglicherweise einen Bruch der Verschwiegenheitspflicht (Kap. 5.3). Praktisch heißt das: Datensparsamkeit, wo immer möglich lokal betriebene Modelle, die keine Daten an Dritte senden und eine Aufklärung der Klient*innen über die Risiken, wenn sie Chatbots eigenständig nutzen. Hinter beiden Pflichten steht derselbe Grundsatz: Verantwortung lässt sich nicht an ein Es abtreten (Kap. 5.1). Dazu gehört dafür einzustehen, dass menschliche Begegnung nicht zum Premium-Gut wird (vgl. Kap. 5.3), sondern leidenden Klient*innen auch künftig als Regelversorgung zur Verfügung steht.

6.2.4 Die KI-Nutzung der Klient*innen zum Thema machen

Immer mehr Menschen suchen Rat bei Chatbots (Kap. 5.2). Die eigenständige Nutzung gehört deshalb ins therapeutische Gespräch: erfragt, nicht abgewartet. Die Aufklärung beschränkt sich dabei nicht auf die Datenrisiken (Kap. 6.2.3), sondern umfasst die klinischen Grenzen: den falschen Umgang mit Krisen, die fehlende Pausen- und Abschlusskompetenz, die Vermeidung der Scham (Kap. 5.3). Besteht bereits eine Bindung an ein System, ist sie nicht abzuwerten, sondern als das bearbeitbar, was sie ist: eine Projektion (Kap. 4.2). Die gestalttherapeutische Arbeit mit Projektionen bietet dafür das Handwerkszeug. Ziel ist, das Als-ob-Bewusstsein wiederherzustellen, das am leeren Stuhl selbstverständlich erhalten bleibt (Kap. 4.2, 5.1): zu wissen, dass man projiziert.

6.2.5 Resonanzkompetenz ins Zentrum der Ausbildung

Augustin et al. (2026) zeigen, dass die KI-Kompetenz von Psychotherapeut*innen bislang nur mittelmäßig ausgeprägt ist und die Fähigkeit zur aktiven Mitgestaltung praktisch fehlt. Die naheliegende Forderung lautet, technisches Wissen nachzurüsten. Sie ist berechtigt, greift allein aber zu kurz. Wer weiß, dass diese Systeme auf Zustimmung trainiert sind (Kap. 4.2), erkennt ihre Konfluenz als das, was sie ist: ein Trainingsartefakt, kein Gegenüber. Gebraucht wird darüber hinaus vor allem das leiblich fundierte Wissen darum, was ein Werkzeug grundsätzlich nicht sein kann.

Dass sich diese Kompetenz beschreiben und schulen lässt, zeigt das Konzept des aesthetic relational knowledge (Spagnuolo Lobb et al., 2022; Spagnuolo Lobb et al., 2023; vgl. Kap. 3.1). Leibliche Selbstwahrnehmung und Resonanz sind systematisch übbar und damit lehrbar. Lehrbar allerdings nur in gelebter Praxis.

Wie in Kap. 3.1 gezeigt, reift diese Kompetenz über einen langen Berufsweg und ähnlich dem verlorenen Erfahrungswissen der Unternehmen (vgl. Kap. 5.3) lässt sie sich nicht nachträglich einspielen, sondern entsteht in Selbsterfahrung und Supervision. Awareness- und Selbstresonanzarbeit gehören daher nicht an den Rand der Ausbildung, sondern in ihr Zentrum.

6.2.6 Die eigenen Kernkompetenzen selbstbewusst vertreten

Die Gestalttherapie sollte ihre leiblich-relationalen Stärken selbstbewusst vertreten, statt sich an manualisierbare, symptomzentrierte Wirksamkeitsnachweise anzupassen. Wer sie zum manualisierbaren Pol verschiebt, macht sie gerade ersetzbarer (vgl. Kap. 6.1.3). Selbstbewusstsein heißt dabei nicht Forschungsverzicht: Dass sich die Kernkompetenzen der Gestalttherapie beschreiben und prüfen lassen, zeigen der internationale Konsens und die Gestalt Therapy Fidelity Scale ebenso wie die Kompetenzstudie aus dem integrativen Ausbildungskontext (Fogarty et al., 2016, 2020; Grillmeier-Rehder, 2020; vgl. Kap. 3), eine Forschung, die die Gestalttherapie über ihr relational-leibliches Vorgehen bestimmt und nicht über Technik. Fuchs und Schmidsberger (2024) arbeiten in dieselbe Richtung: Ihr Vorschlag, die Phänomenologie als gemeinsame Grundlage des humanistischen Clusters zu etablieren, ist ein Schritt zu einem verkörperten Paradigma. Die Gestalttherapie trägt damit aktiv zur Weiterentwicklung der Psychotherapie bei.

6.2.7 Berufsethisch Position beziehen

Die rechtliche Lage bleibt auf Jahre ungeregelt: Die entscheidenden Pflichten des AI Act greifen frühestens Ende 2027, das PThG 2024 schweigt zur KI (Kap. 5.3). Solange der Gesetzgeber nicht regelt, dürfen die Fachgesellschaften diese Lücke nicht der einzelnen Therapeut*in überlassen, auf die die Verantwortung derzeit faktisch abgewälzt wird (Kap. 5.3). Gebraucht werden berufsethische Leitlinien für den Einsatz von KI-Werkzeugen: Transparenz gegenüber Klient*innen, Umgang mit sensiblen Daten, Grenzen des Einsatzes in der direkten therapeutischen Kommunikation, wie sie Illinois bereits gesetzlich gezogen hat (Kap. 5.3). Dass die gestalttherapeutische Fachöffentlichkeit diese Debatte bereits führt, zeigt die DVG-Tagung (Bauer, 2026; vgl. Kap. 1.2). Sie ist fortzusetzen und in verbindliche Standards zu überführen.